Statuten

 Art. 1 Name und Sitz

§ 1 Unter dem Namen „Amateur-Funk-Verein-Liechtenstein (AFVL)“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Personen- und Gesellschaftsrechtes.

§ 2 Die Statuten sind beim Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen.

§ 3 Der Sitz des Vereins ist Vaduz.

 

Art. 2 Zweck

§ 1 Wahrung der spezifisch liechtensteinischen Interessen im Amateurfunkwesen.

§ 2 Vertretung der Amateurfunker, Kurzwellenhörer sowie von Personen mit Fähigkeitsnachweis zum Betrieb einer Amateurfunkstation im nationalen und internationalen Bereich.

§ 3 Betrieb einer Amateurfunkklubstation zur Förderung des Ansehens des Fürstentums Liechtenstein durch höfliche und korrekte Betriebstechnik auf allen zugelassenen Frequenzbändern und Sendearten.

§ 4 Zusammenarbeit mit ausländischen Amateurfunkorganisationen, insbesondere mit der IARU, dem ÖVSV und der USKA.

§ 5 Pflege der Freundschaft mit Amateurfunkern und Kurzwellenhörern im In- und Ausland.

§ 6 Veranstaltung von Amateurfunkkursen in Liechtenstein oder in der näheren Umgebung in unregelmässigen Abständen.

§ 7 QSL-Kartenvermittlung für Aktivmitglieder Inland.

§ 8 Mitgliedschaft und Vertretung der liechtensteinischen Funkamateure in der IARU.

§ 9 Hilfeleistung bei Notfällen im Rahmen der Vorschriften über die Amateurfunkkonzession.

§ 10 Herausgabe von Vereinsinformationen und Aufklärung der Öffentlichkeit.

§ 11 Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Institutionen durch Versuche und Beobachtungen.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

§ 1 Kategorien

Es bestehen zwei Kategorien von Mitgliedern:

1. Aktivmitglieder Inland

2. Aktivmitglieder Ausland

 

§ 2 Gönner

Gönner sind Personen, die den Verein unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 3 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch provisorisch durch den Vorstand und definitiv durch die Hauptversammlung.

 

§ 4 Ehrenmitglieder

Die Hauptversammlung kann Personen, die sich um den AFVL oder den Amateurfunk besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 5 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, die Statuten zu befolgen und die Mitgliederbeiträge zu entrichten.

 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

§ 7 Vermögensanspruch

Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Art. 4 Finanzen

§ 1 Einnahmen

Die Einnahmen bestehen aus Jahresbeiträgen, Spenden und Schenkungen sowie Erträgen aus Veranstaltungen.

 

§ 2 Mitgliederbeiträge

Alle Mitglieder bezahlen den gleichen Jahresbeitrag. Gönner bezahlen mindestens die Hälfte.

 

§ 3 Festsetzung

Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt.

 

§ 4 Ausgaben

Kosten der QSL-Vermittlung, Konzessionsgebühren und Betriebskosten der Klubstation, Vereinsinformationen, QSL-Karten, Diplome und Verwaltungskosten.

 

§ 5 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt.

 

Art. 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 6 Organe

§ 1 Organe

Hauptversammlung, Vorstand und Revisoren.

 

§ 2 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

§ 3 Vorstand

Der Vorstand besteht aus Präsident, Aktuar und Kassier. Amtsdauer zwei Jahre.

 

§ 4 Revisoren

Zwei Revisoren prüfen jährlich die Kasse.

 

Art. 7 Auflösung

§ 1 Der Verein kann durch die Hauptversammlung aufgelöst werden.

§ 2 Im Auflösungsfall fällt das Vereinsvermögen an das Land Liechtenstein zur Förderung des Amateurfunks.

 

Genehmigt durch die Hauptversammlung am 29.04.2013