Statuten
Art. 1 Name und Sitz
§ 1 Unter dem Namen „Amateur-Funk-Verein-Liechtenstein (AFVL)“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Personen- und Gesellschaftsrechtes.
§ 2 Die Statuten sind beim Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen.
§ 3 Der Sitz des Vereins ist Vaduz.
Art. 2 Zweck
§ 1 Wahrung der spezifisch liechtensteinischen Interessen im Amateurfunkwesen.
§ 2 Vertretung der Amateurfunker, Kurzwellenhörer sowie von Personen mit Fähigkeitsnachweis zum Betrieb einer Amateurfunkstation im nationalen und internationalen Bereich.
§ 3 Betrieb einer Amateurfunkklubstation zur Förderung des Ansehens des Fürstentums Liechtenstein durch höfliche und korrekte Betriebstechnik auf allen zugelassenen Frequenzbändern und Sendearten.
§ 4 Zusammenarbeit mit ausländischen Amateurfunkorganisationen, insbesondere mit der IARU, dem ÖVSV und der USKA.
§ 5 Pflege der Freundschaft mit Amateurfunkern und Kurzwellenhörern im In- und Ausland.
§ 6 Veranstaltung von Amateurfunkkursen in Liechtenstein oder in der näheren Umgebung in unregelmässigen Abständen.
§ 7 QSL-Kartenvermittlung für Aktivmitglieder Inland.
§ 8 Mitgliedschaft und Vertretung der liechtensteinischen Funkamateure in der IARU.
§ 9 Hilfeleistung bei Notfällen im Rahmen der Vorschriften über die Amateurfunkkonzession.
§ 10 Herausgabe von Vereinsinformationen und Aufklärung der Öffentlichkeit.
§ 11 Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Institutionen durch Versuche und Beobachtungen.
Art. 3 Mitgliedschaft
§ 1 Kategorien
Es bestehen zwei Kategorien von Mitgliedern:
1. Aktivmitglieder Inland
2. Aktivmitglieder Ausland
§ 2 Gönner
Gönner sind Personen, die den Verein unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht.
§ 3 Aufnahme
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch provisorisch durch den Vorstand und definitiv durch die Hauptversammlung.
§ 4 Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann Personen, die sich um den AFVL oder den Amateurfunk besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, die Statuten zu befolgen und die Mitgliederbeiträge zu entrichten.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 7 Vermögensanspruch
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 4 Finanzen
§ 1 Einnahmen
Die Einnahmen bestehen aus Jahresbeiträgen, Spenden und Schenkungen sowie Erträgen aus Veranstaltungen.
§ 2 Mitgliederbeiträge
Alle Mitglieder bezahlen den gleichen Jahresbeitrag. Gönner bezahlen mindestens die Hälfte.
§ 3 Festsetzung
Der Jahresbeitrag wird jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt.
§ 4 Ausgaben
Kosten der QSL-Vermittlung, Konzessionsgebühren und Betriebskosten der Klubstation, Vereinsinformationen, QSL-Karten, Diplome und Verwaltungskosten.
§ 5 Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt.
Art. 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 6 Organe
§ 1 Organe
Hauptversammlung, Vorstand und Revisoren.
§ 2 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
§ 3 Vorstand
Der Vorstand besteht aus Präsident, Aktuar und Kassier. Amtsdauer zwei Jahre.
§ 4 Revisoren
Zwei Revisoren prüfen jährlich die Kasse.
Art. 7 Auflösung
§ 1 Der Verein kann durch die Hauptversammlung aufgelöst werden.
§ 2 Im Auflösungsfall fällt das Vereinsvermögen an das Land Liechtenstein zur Förderung des Amateurfunks.
Genehmigt durch die Hauptversammlung am 29.04.2013