Statuten
Art. 1 Name und Sitz
§ 1. Unter dem Namen „Amateur-Funk-Verein Liechtenstein“ (AFVL) besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Personen- und Gesellschaftsrechtes.
§ 2. Die Statuten sind beim Öffentlichkeitsregisteramt zu hinterlegen.
§ 3. Der Sitz des Vereins ist Vaduz.
Art. 2 Zweck
§ 1. Wahrung der spezifisch liechtensteinischen Interessen im Amateurfunkwesen.
§ 2. Vertretung der Amateurfunker, Kurzwellenhörer und Personen mit einem Fähigkeitsnachweis zum Betrieb einer Amateurfunkstation im nationalen und internationalen Bereich.
§ 3. Betreiben einer Amateurfunkklubstation zur Förderung des Ansehens des Fürstentums Liechtenstein durch höfliche und korrekte Betriebstechnik auf allen für den Amateurfunk zugelassenen Frequenzbändern und Sendearten.
§ 4. Zusammenarbeit mit ausländischen Amateurfunkorganisationen, insbesondere mit der IARU (International Amateur Radio Union), dem OeVSV (Österreichischer Versuchssenderverband) und der USKA (Union Schweizerischer Kurzwellenamateure).
§ 5. Pflege der Freundschaft mit Amateurfunkern und Kurzwellenhörern im In- und Ausland.
§ 6. Veranstaltung von Amateurfunkkursen in Liechtenstein oder in der näheren Umgebung in unregelmässigen Abständen.
§ 7. QSL-Kartenvermittlung für Aktivmitglieder-Inland.
§ 8. Mitgliedschaft und Vertretung der liechtensteinischen Funkamateure in der IARU (International Amateur Radio Union).
§ 9. Hilfeleistung bei Notfällen im Rahmen der Vorschriften über die Amateurfunkkonzession.
§ 10. Herausgabe von Vereinsinformationen und Aufklärung der Öffentlichkeit.
§ 11. Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Institutionen durch Versuche und Beobachtungen.
Art. 3 Mitgliedschaft
§ 1. Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern:
- Aktivmitglieder-Inland können werden:
a) Personen, die im Besitz einer gültigen liechtensteinischen Amateurfunksende- oder Empfangskonzession sind oder einen Fähigkeitsnachweis zum Betrieb einer Amateurfunkstation besitzen und ihren regulären Wohnsitz in Liechtenstein haben.
b) Personen im Ausland mit liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, welche im Besitz einer gültigen Amateurfunksende- oder Empfangskonzession sind oder einen Fähigkeitsnachweis besitzen. - Aktivmitglieder-Ausland können werden:
Gönner, die während zwei Jahren regelmässig bei Vereinsaktivitäten mitwirken und eine gültige Amateurfunksendekonzession besitzen, können ein Gesuch zur Auslandsmitgliedschaft stellen.
Sie haben keinen Anspruch auf die Vermittlung von QSL-Karten und besitzen kein Stimmrecht bei Statutenänderungen.
§ 2. Gönner
Gönner sind Personen, die den Verein unterstützen.
Gönner dürfen mit Einwilligung des Vorstandes und unter Aufsicht eines Mitgliedes des AFVL die Klubstation benützen.
Sie erhalten die Vereinsinformationen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftliches Gesuch an den Vorstand, welcher darüber entscheidet.
Die Gönnerschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- den Tod
Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand und erst nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen.
§ 3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftliches Gesuch provisorisch durch den Vorstand und wird durch die Hauptversammlung bestätigt, sofern keine Verstösse gegen Vereinsinteressen vorliegen.
§ 4. Ehrenmitglieder
Die Hauptversammlung kann Personen, die sich im Sinne des AFVL oder um den Amateurfunk verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Anträge sind mit Begründung und Lebenslauf dem Vorstand einzureichen, welcher diese mit Empfehlung an die Generalversammlung weiterleitet.
§ 5. Mitglieder sind verpflichtet, gesetzliche Bestimmungen sowie Empfehlungen der IARU Region 1 einzuhalten und die Statuten sowie Beitragszahlungen zu erfüllen.
§ 6. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- freiwilligen Austritt
- Ausschluss
- den Tod
§ 7. Der Austritt erfolgt durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand und nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen.
§ 8. Der Ausschluss erfolgt durch die Hauptversammlung bei:
- Verstoss gegen die Statuten
- Nichtbezahlung der Beiträge
- Schädigung der Vereinsinteressen
Mindestens ein Mitglied muss den Antrag stellen.
§ 9. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 4 Finanzen
§ 1. Einnahmen bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden und Schenkungen
- Erträgen aus Veranstaltungen
§ 2. Alle Mitglieder bezahlen den gleichen Jahresbeitrag.
Gönner bezahlen mindestens die Hälfte des Mitgliederbeitrages.
§ 3. Der Jahresbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgelegt.
§ 4. Ausgaben:
- Kosten der QSL-Vermittlung
- Konzessionsgebühren und betriebliche Ausgaben für die Klubstation
- Kosten Vereinsinformationen
- Kosten QSL-Karten Klubstation
- Kosten Diplome
- Verwaltungskosten
§ 5. Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die Haftung der Vereinsmitglieder ist auf die Höhe des Jahresbeitrages beschränkt.
Art. 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 6 Organe
§ 1. Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
§ 2. Die Hauptversammlung ist das höchste Organ.
§ 3. Pro Geschäftsjahr ist mindestens eine Hauptversammlung abzuhalten.
§ 4. Sie ist mindestens zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich oder elektronisch anzukündigen.
§ 5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Statutenänderungen benötigen eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder-Inland.
§ 6. Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einzuberufen.
§ 7. Zuständigkeiten der Hauptversammlung:
- Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beschwerdeinstanz gegen Entscheide des Vorstandes
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Mitgliedern
- Wahl des Verbindungsmanns zur IARU
§ 8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag geheim.
§ 9. Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- Aktuar
- Kassier
§ 10. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und aussen.
§ 11. Präsident muss lizenzierter Funkamateur mit Wohnsitz in Liechtenstein sein.
§ 12. Wiederwahl ist möglich.
§ 13. Amtsdauer: zwei Jahre.
§ 14. Ersatzwahl bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes.
§ 15. Vorstand entscheidet provisorisch über Neuaufnahmen.
§ 16. Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung.
§ 17. Sitzungen nach Bedarf.
§ 18. Beschlussfähig nur bei vollständiger Anwesenheit.
§ 19. Beschlüsse einstimmig.
§ 20. Protokollpflicht.
§ 21. Ehrenamtliche Tätigkeit.
§ 22. Jahresbericht und Kassabericht.
§ 23. Möglichkeit von beratenden Mitarbeitern.
§ 24–33. Aufgaben Präsident, Kassier und Aktuar (unverändert übernommen).
§ 34. Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Kasse.
§ 35. Verbindungsmann zur IARU (2 Jahre Amtsdauer).
§ 36. Wiederwahl möglich.
Art. 7 Auflösung
§ 1. Auflösung durch Hauptversammlung, sofern nicht mindestens drei Mitglieder den Verein weiterführen.
§ 2. Das Vermögen fällt an den Staat Liechtenstein zur Förderung des Amateurfunks.
Genehmigt durch die Hauptversammlung am 29.04.2013